
Umsatzsteuer
bei Vermietung und Verpachtung
Die Vermietung unterliegt entweder mit 10% bzw. 20% der Umsatzsteuer oder sie ist von der Steuer befreit.
Dem Steuersatz von 10% unterliegen die Vermietung zu Wohnzwecken (ausgenommen Heizkosten) sowie Leistungen von Wohnungseigentümergemeinschaften zur Erhaltung der Anlage, soweit sie für Wohnzwecke genutzt wird (ausgenommen Heizkosten).
Dem Steuersatz von 20% unterliegen die Vermietung und Verpachtung von Maschinen und sonstigen Betriebsvorrichtungen. Des Weiteren die Vermietung von Räumlichkeiten oder Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen (Garage), die Vermietung von beweglichen Einrichtungsgegenständen (in Wohnungen), Heizkosten im Rahmen der Vermietung für Wohnzwecke und die Vermietung von Parkplätzen bzw. Garagen.
Vermietungen und Verpachtungen, die nicht der 10- bzw. 20-%igen Besteuerung unterliegen, sind unecht von der Umsatzsteuer befreit. Das sind beispielsweise Vermietungen von Büros, Geschäftsräumen oder Lagerplätzen. "Unecht befreit" bedeutet, dass für alle Aufwendungen im Zusammenhang mit der Vermietung auch kein Recht auf einen Vorsteuerabzug besteht.
Solche Vermieter haben allerdings die Möglichkeit zur Steuerpflicht zu optieren, wenn der Mieter das Grundstück nahezu ausschließlich für Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen (z. B. ist eine Option nicht möglich, wenn der Mieter ein Arzt ist, der die Räumlichkeiten für seine Arztpraxis nutzt, weil der Arzt nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist). Nahezu ausschließlich bedeutet in diesem Fall zu mindestens 95%.
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KRW Dr. Klinger & Rieger Steuerberatung Salzburg OG
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